Informationen zur Rauchmelderpflicht

Zum 31.12.2015 endete in den von uns betreuten Bundesländern die "Schonfrist" zum Einbau von Rauchmeldern in bestehenden Wohnungen. In den jeweiligen Ländergesetzen sind folgende Bedingungen und Verantwortlichkeiten geregelt.

Sachsen:
Sachsen hat im Dezember 2015 die Verpflichtung in die sächsische Bauordnung aufgenommen.
Die Rauchmelderpflicht gilt ab dem 01.01.2016.
- Wofür: gilt für alle Wohnungen (Bestand und Neubau)
- Wo: "In Aufenthaltsräumen, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure
            die zu diesen Aufenthaltsräumen führen"
- Verantwortlich: Für die Betriebsbereitschaft der Eigentümer bzw. für Mitwohnungen kann auch dem Mieter die Verantwortung übertragen werden.

Sachsen-Anhalt:
Sachsen-Anhalt hat seit 2006 eine Rauchmelderpflicht.
Rauchmelderpflicht ab dem 1.1.2016 auch für bestehende Wohnungen
- Wofür: gilt für alle Wohnungen (Bestand und Neubau)
- Wo: "Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure über die
            Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen"
- Verantwortlich: der Eigentümer


Thüringen:
Thüringen hat seit 2008 eine Rauchmelderpflicht für Neubau und Umbau
Für bestehende Wohnungen gilt diese Pflicht erst ab dem 1.1.2019!
Dafür ist vorsorglich geregelt:"Die Einstandspflicht der Versicherer im Schadensfall bleibt unberührt"
- Wofür: gilt aktuell nur für Neu- und Umbau
- Wo: "Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure über die
            Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen"
- Verantwortlich: nicht direkt geregelt, somit der Bauherr bzw. der Eigentümer


Die Frage ist, wie werden sich die Versicherungen im Schadensfall verhalten?
Dies ist jedoch noch unklar. Bisher sind uns keine Gerichtsurteile in dieser Hinsicht bekannt.
Experten warnen aber: Trotz des Bekenntnisses der Versicherungen ist es bei fehlenden Rauchmeldern möglich, dass Zahlungen trotz Gebäudeversicherung zumindest teilweise entfallen.
Im Paragraf 8 des GDV-Grundvertrags wird ausführt, dass Eigentümer einer Gebäude-
versicherung zur „Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich
vereinbarten Sicherheitsvorschriften“, verpflichtet sind. Die Rauchmelderpflicht beinhaltet
u.a. Installation und Wartung, das Fehlen derselben könnte also auch als
grobe Fahrlässigkeit eingestuft werden.


Wir empfehlen Ihnen die Verantwortlichkeit für die Betriebsbereitschaft in Mietwohnungen dem Mieter zu übertragen und sich jährlich einen Nachweis der Geräteprüfung zusenden zu lassen.

Unser jeweils aktuelles Formular (als Ergänzung zum Mietvertrag) können Sie in unseren Geschäftsstellen erhalten.

Stand: 12.02.2016