Informationen für Verwender von Messgeräten zur Anzeigepflicht
               nach § 32 MessEG ab dem 01.01.2015

Hintergrund:
Mit der Gesetzesänderung werden die Zuständigkeiten für die Eichüberprüfung vereinheitlicht.
Der entscheidende Unterschied zur bisherigen gesetzlichen Regelung:
Die Hersteller wurden aus der Pflicht genommen - ab jetzt ist der Verwender verantwortlich!

Ab dem 01.01.2015 ist der Verwender von Messgeräten in der Meldepflicht und somit in der Pflicht zur Überprüfung und Einhaltung von Eichzeiten.
Vorrangig betrifft das Geräte zu Messungen von Produktionsprozessen oder Waagen im Handel (um sicher zu stellen, dass 1kg auch einem 1kg entspricht).
Aber auch in der Wohnungswirtschaft sind die Eichfristen und damit die Absicherung einer korrekten Messung zu überprüfen und einzuhalten.

Kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht nach, droht Ihnen ein Bußgeld von bis zu 20.000 EUR.

Zeiträume für jeweilige Messgeräte: (Die Eichfrist endet immer zum 31.12. des Jahres)
Kaltwasserzähler: alle 6 Jahre
Warmwasserzähler: alle 5 Jahre
Wärmezähler: alle 5 Jahre
Gaszähler: alle 8 Jahre
Stromzähler: alle 16 Jahre

Was müssen Sie ab dem 01.01.2015 bezüglich der Anzeigepflicht tun?
• Sie müssen die Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte innerhalb von 6 Wochen nach Inbetriebnahme Ihrer zuständigen Eichbehörde melden.
• Dazu nutzen Sie am besten die ONLINE-Maske des Eichamtes. -> direkt zum Meldeformular
• Sie können dort entweder jedes einzelne Messgerät anzeigen oder die

vereinfachte Meldung für mehrere Messgeräte einer Messgeräteart nutzen.