Bundesmeldegesetz, § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers

Vor über 10 Jahren wurde sie abgeschafft, nun wurde sie wieder eingeführt:

                 Die Vermieterbescheinigung!

Ab November 2015 müssen die Vermieter wieder ihren Mietern schriftlich den Ein- und Auszug bestätigen.
Die Mitwirkungspflicht beim Auszug wurde zum 31.10.2016 aufgehoben.

Vermieter sind künftig wieder verpflichtet, bei der Anmeldung des Mieters beim Einwohnermeldeamt mitzuwirken und dem Mieter den Einzug innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

Die Bestätigung muss folgende Daten enthalten:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers, wenn dieser nicht Eigentümer ist,
  auch den Namen des Eigentümers
- das Einzugsdatum
- Anschrift der Wohnung
- Namen der meldepflichtigen Personen

Vermietern, die die Bescheinigung nicht oder nicht richtig ausstellen,
droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.
Wer einem anderen eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht
oder einziehen will, muss mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen.


Allgemeines zum Bundesmeldegesetz - § 17 Anmeldung, Abmeldung
Wer (der Mieter) eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen
nach dem Einzug (nicht Übergabe der Wohnung) bei der Meldebehörde anzumelden.
Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren (Kinder der Mieter) obliegt
denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren
Wohnung sie ausziehen. (somit dem Mieter)


Wir empfehlen Ihnen die Aushändigung der Bescheinigung s Bestätigungsschreiben direkt im Übergabe- bzw.Wohnungsprotokoll zu dokumentieren.
Mit der Unterschrift des Mieters haben Sie den Nachweis Ihrer Mitwirkungspflicht.
Unsere formlose Meldebescheinigung nach §19 BMG als download: Vordruck-Einzug